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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und Geräten (Mietsache) und in sinngemäßer Anwendung für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.

II. Dauer des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder für den Versand/Lieferung an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt.

2. Befinden wir uns mit der Bereitstellung oder dem Versand/Lieferung der Mietsache im Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

3. Mit der Abholung/Absendung/Lieferung geht die Gefahr auf den Mieter über.

4. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem die Mietsache an unserer Betriebsstätte oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

5. Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgaberegelung:

Rückgabe bis 8:30 Uhr: Berechnung der Miete bis zum Vortag.

Rückgabe nach 8:30 Uhr: Berechnung der Miete bis zum laufenden Tag.

6. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Hierzu hat uns der Mieter rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vorher, einen Antrag einzureichen.

7. Falls Abholung oder Abruf der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, wird die Mietsache auf Kosten des Mieters eingelagert. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), hat er die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. In diesem Fall hat der Mieter einen neuen Abholtermin mit uns unverzüglich erneut abzustimmen.

9. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter seiner Unterhalts- und Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt VI. nachgewiesenermaßen nicht nachgekommen ist.

III. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

1. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand übergeben.

1.1 Auf Wunsch des Mieters wird die Mietsache in / an das Transportmittel des Mieters geliefert. Schäden, die durch das Beladen der Mietsache, durch Mitarbeiter des Vermieters, am Transportmittel des Mieters entstehen gehen zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit mit Unterschrift auf dem Lieferschein den einwandfreien Zustand der Mietsache und den Umfang des mitgelieferten Zubehörs.

3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen.

4. Die Kosten des Hin- und Rücktransports hat der Mieter zu tragen.

5. Auftretende Störungen, Schäden oder Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu melden. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis ist der Mieter nicht berechtigt Arbeiten oder Reparaturen an der Mietsache auszuführen oder ausführen zu lassen.

6. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter nur die Kosten, die uns entstanden wären.

7. Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über 2 Tage hinaus ist der Mieter, sofern er von uns kein Austauschgerät gestellt bekommt, zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.

8. Weitere Ansprüche des Mieters wegen Ausfall, Störungen oder Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der Haftungsausschluss gilt auch in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produkts für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9. Für Ansprüche des Mieters aufgrund von uns verschuldeter, fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitshinweisen über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung, sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen gelten die Haftungsregeln des vorstehenden Absatzes III.8. entsprechend.

10. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Benutzung der Mietsache bei Dritten verursacht werden, uneingeschränkt. Der Mieter wird uns von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen, die diese gegen uns stellen.

IV. Berechnung der Miete

1. Für die Berechnung der Miete ist der normale Arbeitstag mit einer Arbeitszeit von täglich 8 Stunden, bei 5 Arbeitstagen pro Woche maßgeblich. Bei Überschreitung der Betriebszeit wird jeweils eine weitere  Tagesmiete in 0,5 Tage schritten in Rechnung gestellt.

2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit oder die 5 Arbeitstage in der Woche nicht voll genutzt werden.

3. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.

4. Die Mietpreise verstehen sich ohne Betriebsstoffe, ohne Versicherung, Liefer- und Abholkosten und ohne Reinigung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

V. Zahlung des Mietpreises

1. Die Miete ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein netto, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Wir sind berechtigt, nach jeweils 5 Arbeitstagen Zwischenrechnungen zu stellen. Weiterhin sind wir berechtigt zur Sicherstellung eine Kaution zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Diese wird nach Ende der Mietzeit und erfolgter Rücknahme der Mietsache, nach Verrechnung eventueller offener Rechnungen, zurückerstattet.

2. Für den Fall der verspäteten Rückgabe der Mietsache, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendigung der Mietzeit, die jeweils geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

3. Ist der Mieter mit der fälligen Mietzahlung länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter ausgestellter Scheck oder Wechsel zu Protest, sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Frist auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

4. Kommt der Mieter mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird vom Tage der Fälligkeit bis zum Tag des Zahlungseingangs Verzugszinsen von 1% pro Monat berechnet.

VI. Unterhalts- und Verwahrungspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

1. die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

2. für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes zu sorgen.

3. anstehende Inspektionen uns rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache für die anstehenden Inspektionsarbeiten uns nach Absprache auf unserem Betriebsgelände zur Verfügung zu stellen.

4. notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat, es sei denn, er hat jede gebotene Sorgfalt beachtet.

5. die Sache nach Gebrauch an einem sicheren, verschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter best möglichst zu schützen.

6. die Mietsache nach Ende der Mietzeit uns in ordnungsgemäßen, gereinigtem, betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten Zustand zurückzugeben.

VII. Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Die Rücknahme durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.

2. Wird die Sache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt VI beschriebenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, stellen wir Umfang und Art der Mängel, Beschädigungen und unterbliebene Wartung fest und teilen diese dem Mieter mit.

3. Die Kosten für die zur Behebung der Mängel, Beschädigungen und Nachholung der Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn, er kann nachweisen, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder denSchaden nicht zu vertreten hat.

4. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Geräts zu leisten.

5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung der Mietsache zu gestatten.

VIII. Sonstige Pflichten des Mieters

Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art der Mietsache einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich, unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten vom Bestehen des Mietvertrages in Kenntnis zu setzen.

Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist er verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus, im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.

IX. Beschädigung, Verlust, Untergang der Mietsache

1. Beschädigung, Verlust oder Untergang der Mietsache sind uns vom Mieter sofort zu melden. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit, verliert er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß X. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte ist vom Mieter sofort eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.

a) im Falle des Verlusts oder des Untergangs der Mietsache Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines gleichen Gerätes zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

b) Im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten vom Mieter weiterzuzahlen.

X. Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Mietsache eine Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und uns auf Anforderung nachzuweisen, es sei denn, die Maschine ist bereits von uns entsprechend versichert. Dem Mieter wird dies bei Abschluss des Mietvertrags mitgeteilt und ihm außerdem die Versicherung zusätzlich zur Mietrate in Rechnung gestellt. Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer an uns ab und zeigt dem Versicherer die Abtretung an. Weist der Mieter uns auf Anforderung keine Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert nach, ist er verpflichtet, diese über uns abzuschließen.

2. Die Mietsache ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus, Sachbeschädigung, wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen durch Einbruch, Diebstahl und Raub versichert. Zubehörteile sind mitversichert, wenn sie an der Maschine befestigt sind.

3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Selbstbehalt der von uns abgeschlossenen Versicherungen beträgt für den Mieter 10 % des Schadens, mindestens aber 500 Euro, bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25 %, mindestens 1000 Euro. Reifen und Kettenschäden sind nicht versichert.

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